Gefahrenabwehrverordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden. Vom 6. Juli 2000. Auf Grund von § 89 Abs. 3 Nr. 1, § 94 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1996 (GVBI. LSA S. 2), zuletzt geändert durch § 2 Abs. 5 des Gesetzes zum Abbau von Benachteiligungen von Lesben und Schwulen vom 22. Dezember 1997 (GVBI. LSA S. 1072), wird für das Land verordnet: (2) Bei den folgenden Rassen und Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden handelt es sich um gefährliche Hunde im Sinne von Absatz 1: 1. American Pitbull Terrier (2) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum nicht gegen oder ohne den Willen des Hundehalters verlassen können; ansonsten haben sie auch dort einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen. 1. entgegen § 1 Abs. 1 gefährliche Hunde züchtet, mit anderen Hunden kreuzt oder mit ihnen Handel treibt, 2. entgegen § 2 Abs. 1 einen gefährlichen Hund nicht an der vorgeschriebenen Leine führt, 3. entgegen § 2 Abs. 1 und Abs. 2 einen gefährlichen Hund nicht einen das Beißen verhindernden Maulkorb anlegt. (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 10 000 DM geahndet werden. Magdeburg, den 6. Juli 2000. des Landes Sachsen-Anhalt Dr. Püchel |