=> Bayern war mit weitem Abstand das erste Bundesland, das sich um das Kampfhundeproblem wirksam gekümmert hat und bereits 1992 im Landesstraf- und Verordnungsgesetz sowie mit der Verordnung über Hunde mit gesteigerter Aggressivität und Gefährlichkeit (Kampfhundeverordnung) äußerst strenge Regelungen erlassen hat:
=> In anderen Bundesländern nimmt man sich dagegen erst jetzt des Themas an und hat weitgehend noch keine befriedigenden Regelungen. Lediglich Brandenburg hat im Interesse eines wirksamen Vollzugs wie Bayern Kampfhunderassen benannt. => Die Innenministerkonferenz am 04./05. Mai befasst sich mit dem Thema des Schutzes der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden. Ein Beschlussvorschlag aufgrund eines im AK 1 gefundenen Kompromisses basiert auf den ursprünglichen Beschlussvorschlägen Schleswig Holsteins und von Rheinland-Pfalz. Bayern wird dem Beschlussvorschlag zustimmen, da er die weitere Anwendung der bewährten bayerischen Schutzinstrumente erlaubt. Eine Änderung der bayerischen Regelungen wird durch den IMK-Beschlussvorschlag nicht erforderlich werden, da die bayerischen Regelungen bereits die Anforderungen des Beschlussvorschlages erfüllen. => Gelegentlich geäusserte Überlegungen, die Zulassung von Hunden nicht von der Rassezugehörigkeit, sondern von der Stockgröße abhängig zu machen, werden von Bayern abgelehnt. Eine solche Regelung wäre zum einen praktisch nicht vollziehbar, weil damit zahllose Hunde ständig überprüft werden müssten. Zum anderen wäre sie unverhältnismäßig, da in aller Regel von Rottweilern, Schäferhunden und ähnlichen Rassen generell keine Gefahr ausgeht. Dies ist der wesentliche Unterschied zu Kampfhunden, bei denen damit zu rechnen ist, dass bestimmte Rassen generell eine übersteigerte Aggressivität besitzen. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat am 12.10.1994 in seinem Urteil zur Verfassungsmäßigkeit der bayerischen Regelung ausgeführt, dass es sich bei Hunderassen wie Dogge, Dobermann, Rottweiler, Boxer oder Deutschem Schäferhund um in Deutschland seit jeher gezüchtete und gehaltene Hunde handelt, hinsichtlich derer bei Züchtern und Haltem ein größerer Erfahrungsschatz bezüglich des Charakters und des möglichen Verhaltens des Hundes als bei Hunden anderer, in Deutschland erst in jüngerer Zeit heimischen Rassen besteht. Zudem sind diese Hunde vom allgemeinen Sicherheitsrecht erfasst (z.B. Anlein- und Maulkorbzwang) Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 19.01.2000 ausgeführt, dass bei den sogenannten Kampfhunderassen gezielt solche Eigenschaften gezüchtet worden sind, die die Kampfkraft erhöhen. Falls Rottweiler und vergleichbare Hunde entsprechend scharf gemacht worden sind, unterliegen sie der Kategorie 3 der Bayerischen Kampfhundeverordnung; es können dann alle für Kampfhunde geltenden Sicherheitsvorschriften auf sie angewendet werden. |