Verordnung über das Halten von Hunden
in Berlin(HundeVO Bln) Aufgrund der §§ 55 und 57 des Allgemeinen Sicherheits- und
Ordnungsgesetzes vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), zuletzt geändert
durch Gesetz vom 11. Mai 1999 (GVBl. S. 164), und aufgrund des §
6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge vom
22. Mai 1957 (GVBl. S. 516), zuletzt geändert durch Artikel II
§ 6 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. April 1996 (GVBl. S. 126), wird
verordnet: Abschnitt I (1) Ein eingefriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muss
gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert
sein. (2) Außerhalb eines eingefriedeten Besitztums müssen Hunde
ein Halsband mit Namen und Anschrift des Halters tragen. (3) Hunde dürfen außerhalb des eingefriedeten Besitztums
nicht unbeaufsichtigt sein. Wer Hunde außerhalb des eingefriedeten
Besitztums führt, muss die Gewähr dafür bieten, dass
Menschen, Tiere oder Sachen durch den Hund nicht gefährdet werden. (4) Hunde dürfen nicht auf Kinderspielplätze, auf Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind, und in Badeanstalten sowie an als solche gekennzeichnete öffentliche
Badestellen mitgenommen werden. § 2 Leinenpflicht Hunde sind in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft
gemeinsam genutzten Räumen und auf Zuwegen von Mehrfamilienhäusern, bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, Volksfesten
und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen, in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, in Waldflächen, die nicht an den Zugangswegen durch besondere
Schilder ausdrücklich als dafür freigegeben gekennzeichnet
sind (Hundeauslaufgebiete), und in öffentlichen Verkehrsmitteln Abschnitt II - Gefährliche Hunde § 3 Gefährliche Hunde (1) Hunde folgender Rassen oder Gruppen von Hunden sowie deren Kreuzungen
untereinander oder mit anderen Hunden sind aufgrund rassespezifischer
Merkmale gefährlich: Pit-Bull American Staffordshire Terrier Staffordshire Bullterrier Bullterrier Tosa Inu Bullmastiff Dogo Argentino Dogue de Bordeaux Fila Brasileiro Mastin Espanol Mastino Napoletano Mastiff (2) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten darüber
hinaus Hunde, die wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen angesprungen haben, wiederholt Wild, Vieh, Katzen oder Hunde gehetzt oder gerissen
haben, sich gegenüber Mensch oder Tier als bissig erwiesen haben, auf Angriffslust oder über das natürliche Maß hinausgehende
Kampfbereitschaft, Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende
Zuchtmerkmale gezüchtet oder trainiert wurden. § 4 Führen gefährlicher Hunde (1) Außerhalb des eingefriedeten Besitztums dürfen gefährliche
Hunde nur vom Halter des Hundes oder einer anderen sachkundigen Person
nach § 5 Abs. 4 Satz 1 geführt werden. Sie sind dabei an einer
höchstens zwei Meter langen Leine zu führen. Gefährliche
Hunde nach § 3 müssen außerhalb des eingefriedeten Besitztums
stets einen beißsicheren Maulkorb tragen. (2) Die Anleinpflicht nach Absatz 1 Satz 1 gilt nicht in Hundeauslaufgebieten,
wenn der Hund einen beißsicheren Maulkorb trägt. § 5 Zuverlässigkeit und Sachkundenachweis (1) Wer einen gefährlichen Hund hält oder außerhalb
eines eingefriedeten Besitztums führt, muss über die dafür
erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1
besitzen nicht Personen, die insbesondere wegen einer vorsätzlichen Straftat mit Gewaltanwendung gegenüber
Menschen, insbesondere wegen Raubes, Nötigung, Vergewaltigung,
Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs oder Widerstandes gegen
die Staatsgewalt, einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Bundesjagdgesetz
oder das Waffengesetz (3) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel
auch nicht Personen, die alkoholkrank oder rauschmittelsüchtig sind oder trotz Aufforderung gegenüber der zuständigen Behörde
die erforderliche Sachkunde zur Führung eines gefährlichen
Hundes nicht nachweisen. (4) Sachkundig im Sinne des Absatzes 3 Nr. 2 ist eine Person, die über
die Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, einen gefährlichen
Hund jederzeit so zu halten und zu führen, dass von diesem keine
Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht. Eine Ausbildung
zum Diensthundeführer von Bundes - oder Landesbehörden wird
von der zuständigen Behörde als Nachweis der Sachkunde anerkannt. (5) Über die nachgewiesene Sachkunde wird eine Sachkundebescheinigung
erteilt. (6) Eine in einem anderen Bundesland erworbene, gleichwertige Sachkundebescheinigung
gilt als Sachkundebescheinigung im Sinne des Absatzes 5. § 5 a Anzeige- und Kennzeichnungspflicht (1) Wer einen Hund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 hält, muss
der zuständigen Behörde unverzüglich unter Nachweis seiner
Personalien die Haltung sowie Rasse und Alter des Hundes anzeigen. Über
die Anzeige erteilt die zuständige Behörde eine Bescheinigung. (2) Innerhalb von acht Wochen nach der Anzeige hat der Halter der zuständigen
Behörde ein Führungszeugnis, einen Nachweis seiner Sachkunde sowie einen Nachweis, dass der Hund keine über das natürliche
Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe
oder eine andere in ihrer Wirkung vergleichbare Eigenschaft gegenüber
Menschen oder Tieren ausweist, beizubringen. (3) Nach Vorlage der beizubringenden Unterlagen und wenn keine Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, dass von der Haltung des Hundes eine Gefahr
für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht, erteilt
die zuständige Behörde eine Plakette. Liegen die Voraussetzungen
für die Erteilung der Plakette nicht vor, untersagt die zuständige
Behörde die Haltung des Hundes und ordnet seine Sicherstellung
an. Die Plakette ist grün, kreisförmig und weist einen Durchmesser
von 4 cm auf. (4) Die Plakette ist am Halsband des Hundes zu befestigen, wenn der
Hund außerhalb des eingefriedeten Besitztums geführt wird. Bis zur Erteilung der Plakette hat der Führer des Hundes die Bescheinigung
über die Anzeige nach Absatz 1 mitzuführen und auf Verlangen
vorzuzeigen. § 6 Auflagen und Maßnahmen (1) Bei Auffälligkeit eines Hundes im Sinne des § 3 Abs.
2 Nr. 1 bis 3 kann die zuständige Behörde dem Halter Auflagen
für das Halten seines Hundes machen; insbesondere Leinen- oder
Maulkorbzwang oder Leinen- und Maulkorbzwang anordnen sowie ihn verpflichten,
den Nachweis der Sachkunde zum Führen eines gefährlichen Hundes
zu erbringen. (2) Hat der Hund einem Menschen oder einem Tier schwere Verletzungen
zugefügt, kann die zuständige Behörde die Sicherstellung
und / oder Tötung des Hundes anordnen. § 7 Haltungsuntersagung, Einziehung und Tötung von Hunden Die zuständige Behörde hat die Haltung eines gefährlichen
Hundes zu untersagen oder die Einziehung oder Tötung eines gefährlichen
Hundes anzuordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch
die Haltung des Hundes eine Gefährdung für Menschen oder Tieren
ausgeht. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Hund von einer Person gehalten wird, die nach § 5 Abs.
1 nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für den Umgang
mit gefährlichen Hunden besitzt, der Halter nicht den nach § 10 Abs. 5 erforderlichen Sachkundenachweis
zum Führen eines gefährlichen Hundes besitzt oder der Halter entgegen § 8 Hunde ausgebildet, gezüchtet
oder erworben hat.
und Züchten von Hunden
(1) Das Abrichten zu Hunden nach § 3 Abs. 2 Nr. 4 ist verboten.
Bei der Aufzucht und Ausbildung eines Hundes ist insbesondere auf die
Heranbildung eines für Mensch und Tier sozialverträglichen,
dem Halter jederzeit Folge leistenden Hundes hinzuwirken. (2) Die Zucht, das Inverkehrbringen und der Erwerb von Hunden nach
§ 3 Abs. 2 Nr. 4 ist verboten. Die Zucht mit Hunden nach §
3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 ist verboten. Bei der Zucht von Hunden ist eine
größtmögliche Vielfalt genetischer Verhaltensmerkmale
anstelle einer selektiven Steigerung genetischer Aggressionsmerkmale
sicherzustellen. Abschnitt III - Schlussvorschriften § 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 2 einem Hund das vorgeschriebene Halsband
nicht anlegt, entgegen § 1 Abs. 3 einen Hund unbeaufsichtigt lässt
oder nicht die erforderliche Gewähr zur gefahrlosen Führung
des Hundes bietet, entgegen § 1 Abs. 4 einen Hund an die genannten Orte mitnimmt, entgegen § 2 einen Hund zu den bezeichneten Anlässen
oder an den genannten Orten nicht an der vorgeschriebenen Leine führt, entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 einen gefährlichen Hund außerhalb
des eingefriedeten Besitztums nicht an der vorgeschriebenen Leine
führt, entgegen § 4 Abs. 1 Satz 3 einen gefährlichen Hund nicht
mit einem beißsicheren Maulkorb führt, entgegen § 5 Abs. 1 einen gefährlichen Hund hält
oder außerhalb eines eingefriedeten Besitztums führt, obwohl
er die erforderliche Zuverlässigkeit für das Halten eines
Hundes nicht besitzt, entgegen § 5 a Abs. 1 die Haltung eines Hundes nach §
3 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 nicht unverzüglich der zuständigen
Behörde anzeigt, entgegen § 5 a Abs. 2 die genannten Unterlagen nicht, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig beibringt, entgegen § 5 a Abs. 4 einen gefährlichen Hund ohne die
erforderliche Plakette oder ohne Mitführen der Bescheinigung
über die Anzeige nach § 5 a Abs. 1 führt, entgegen § 6 Auflagen der zuständigen Behörde nicht
nachkommt, entgegen einer Untersagung nach § 7 einen gefährlichen
Hund hält, entgegen § 8 Abs. 1 einen Hund auf Angriffslust oder über
das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder
Schärfe abrichtet, entgegen § 8 Abs. 2 einen Hund auf Angriffslust oder über
das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder
Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Merkmale züchtet, entgegen § 8 Abs. 2 Satz 2 mit Hunden nach § 3 Abs. 1
Nr. 1 bis 5 züchtet, entgegen § 8 Abs. 1 und 2 einen abgerichteten oder gezüchteten
Hund in den Verkehr bringt oder erwirbt, entgegen § 10 Abs. 5 die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig
vornimmt. (2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis
zu 10.000 DM geahndet werden. Außerdem kann die Einziehung des
Hundes angeordnet werden. § 10 Ausnahmeregelungen und Übergangsvorschrift (1) Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde der Polizei, des
Grenzschutzes, des Zolls, der Bundeswehr, der Rettungsdienste und des
Katastrophenschutzes sowie für geprüfte Schutzhunde im Einsatz
bei Wach- oder Ordnerdiensten. (2) § 1 Abs. 4 gilt nicht für Blindenführ- und Behindertenbegleithunde. (3) § 2 Nr. 3 und 4 gilt nicht für Jagdhunde bei jagdlicher
Verwendung. § 3 Nr. 2 gilt nicht für Jagdhunde, soweit das
Hetzen nach den Grundsätzen einer weidgerechten Jagdausübung
erforderlich ist. (4) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von
§ 2 erteilen, wenn im Einzelfall Menschen, Tiere oder Sachen nicht
gefährdet werden. (5) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ersten Verordnung zur
Änderung der Verordnung über das Halten von Hunden in Berlin
... (GVBl. ...) einen gefährlichen Hund im Sinne von § 3 Abs.
1 Nr. 1 bis 5 hält, hat die Anzeige nach § 5 a Abs. 1 innerhalb
von acht Wochen nach Inkrafttreten der genannten Verordnung vorzunehmen. "38047" 60 "38048" 100 - 350 |