(Hundehalterverordnung - HundehV)
Vom 12. Juni 1998
- Führen von Hunden Auf Grund des § 25 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. August 1996 (GVBl. I S. 266) verordnet der Minister des Innern:
(1) Wer Hunde außerhalb des eingefriedeten Besitztums führt, muß körperlich und geistig die Gewähr dafür bieten, jederzeit den Hund so beaufsichtigen zu können, daß Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Gefährliche Hunde dürfen dabei nur von Personen geführt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. (2) Eine Person darf nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde führen. (3) Außerhalb des eingefriedeten Besitztums müssen Hunde ein Halsband mit Namen und Adresse des Hundehalters tragen. (4) Hunde dürfen nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, daß die Vorschriften dieser Verordnung eingehalten werden.
(1) Ein eingefriedetes Besitztum, auf dem ein Hund gehalten wird, muß gegen ein unbeabsichtigtes Entweichen des Hundes angemessen gesichert sein. (2) Gefährliche Hunde sind so zu halten, daß sie das eingefriedete Besitztum nicht gegen den Willen des Hundehalters verlassen können (ausbruchsichere Einfriedung). Alle Zugänge zu dem ausbruchsicher eingefriedeten Besitztum sind durch deutlich sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift "Vorsicht gefährlicher Hund!" oder "Vorsicht bissiger Hund!" kenntlich zu machen. (3) Gefährliche Hunde dürfen nicht in Mehrfamilienhäusern gehalten werden. Von dem Verbot nach Satz 1 kann im Rahmen der Erlaubnis nach § 7 befreit werden, wenn unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse sichergestellt ist, daß Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
(1) Hunde sind bei Umzügen, Aufzügen, Volksfesten, sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen und in öffentlichen Verkehrsmitteln sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räumen so an der Leine zu führen, daß Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Die Leine darf ein Höchstmaß von zwei Metern nicht überschreiten. Darüber hinaus ist ein Hund, der als gefährlich gilt, auch außerhalb des eingefriedeten Besitztums ständig an einer höchstens zwei Meter langen Leine zu führen. (2) Gilt der Hund als bissig im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2, ist diesem in den Fällen des Absatzes 1 zusätzlich ein das Beißen verhindernder Maulkorb anzulegen. (3) Kommunale Rechtsvorschriften hinsichtlich einer darüber hinausgehenden Leinenpflicht oder eines darüber hinausgehenden Maulkorbzwanges bleiben unberührt.
Hunde dürfen nicht
mitgenommen werden.
Die örtliche Ordnungsbehörde kann das Halten eines Hundes untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch das Halten eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Hund von einer Person gehalten wird, die nicht die erforderliche Zuverlässigkeit für den Umgang mit Hunden besitzt.
(2) Insbesondere bei Hunden folgender Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen
untereinander oder mit anderen Hunden ist von der Eigenschaft eines gefährlichen
Hundes auf Grund rassespezifischer Merkmale oder Zucht im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1
auszugehen, solange nicht der Hundehalter im Einzelfall der örtlichen
Ordnungsbehörde nachgewiesen hat, daß der Hund keine gesteigerte
Kampfesbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder einer anderen in ihrer Wirkung
vergleichbare Eigenschaft gegenüber Menschen oder Tieren aufweist:
a) Pit-Bull,
(1) Wer einen gefährlichen Hund hält oder einen gefährlichen Hund im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 züchtet, ausbildet oder abrichtet, bedarf der Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde. (2) Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
(3) Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Gegenstand einer Auflage kann auch die Kennzeichnung von Hunden sein. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde (§ 7 Abs. 2 Nr. 1) ist auf der Grundlage einer Beurteilung durch das zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt zu erbringen.
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§§ 5, 7 Abs. 2 Nr. 2) besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(1) Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde der Polizei, des Grenzschutzes, des Zolls, der Bundeswehr, des Rettungsdienstes sowie des Katastrophenschutzes und Jagdgebrauchshunde, soweit diese im Rahmen ihrer jeweiligen Zweckbestimmung eingesetzt werden. (2) Die Regelung des § 4 gilt nicht für Blindenhunde.
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 treten § 2 Abs. 3, § 7 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Nr. 11 am
(3) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Hundehalterverordnung vom 22. Februar 1993 (GVBl. II S. 110) außer Kraft. |