Saarland
Wesentliche Inhalte der Verordnung:
Was sind die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis?
Was müssen Hundehalter tun? Bis spätestens 4. Oktober 2000 muss sich derjenige,
Bis spätestens 4. Dezember 2000 muss darüber hinaus die Halterin bzw. der Halter bei der örtlichen Polizeibehörde
Was gilt für Züchter?
Was passiert bei Verstößen gegen die Verordnung? Wer gibt Auskunft?
Den Wortlaut der Verordnung finden Sie am Ende dieser Seite. Polizeiverordnung über den Schutz der Bevölkerung vor gefährlichen Hunden im Saarland Aufgrund der §§ 59 und 60 des Saarländischen Polizeigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 1996 (Amtsbl. S. 685), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Landeskatastrophenschutzgesetzes und des Saarländischen Polizeigesetzes vom 5. Mai 1999 (Amtsbl. S. 1186), verordnet das Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport: § 1 Gefährliche Hunde (1) Gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung sind: (2) Bei Zweifeln über die Gefährlichkeit eines Hundes kann die zuständige Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 feststellen. (3) Halterinnen oder Halter von Hunden haben, nachdem sie ihren Hund als gefährlich im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 oder 2 erkannt haben oder hätten erkennen müssen oder die Behörde diesen für gefährlich erklärt hat, unverzüglich die erforderliche Sachkundebescheinigung zu erwerben und eine Erlaubnis im Sinne des § 2 einzuholen. § 2 Erlaubnisvorbehalt (1) Die nicht gewerbsmäßige Zucht, die Ausbildung und das Halten gefährlicher Hunde im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 sowie jegliches Abrichten von Hunden auf Angriffslust oder Schärfe oder ein anderes in der Wirkung gleichstehendes Verhalten sind verboten. (2) Die Ausbildung und das Halten gefährlicher Hunde im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bedürfen der Erlaubnis. (3) Die Erlaubnis nach Absatz 2 wird nur erteilt, wenn (4) Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden. Die Erlaubnis kann wieder zurückgenommen werden, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich wegfällt. (5) Die zuständige Behörde hat die Haltung eines gefährlichen Hundes zu untersagen, wenn die erforderliche Erlaubnis nicht eingeholt wurde, nicht erteilt werden konnte oder entzogen wurde. Das Gleiche gilt, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch das Halten eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. § 3 Zuverlässigkeit (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen nicht, die (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die § 4 Sachkundenachweis (1) Der Nachweis über die erforderliche Sachkunde wird durch erfolgreiche Teilnahme an einem entsprechenden von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang erbracht, dessen Kosten die Halterin oder der Halter zu tragen hat. Die Halterin oder der Halter hat insbesondere ausreichende Kenntnisse über:
das richtige Verhalten von Menschen gegenüber Hunden die wichtigsten Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Zucht, dem Abrichten, der Ausbildung und dem Halten von Hunden nachzuweisen. Die zuständige Behörde benennt hierzu zugelassene Sachverständige. Die zuständige oberste Landesbehörde erlässt die hierzu notwendigen Verwaltungsvorschriften. (2) Die Sachkundebescheinigung gilt für die Hundehalterin oder den Hundehalter jeweils nur in Verbindung mit dem gefährlichen Hund, für den die Sachkunde nachgewiesen wurde. § 5 Haltung (1) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. (2) Gefährliche Hunde sind innerhalb befriedeten Besitztums so zu halten, dass diese gegen den Willen der Hundehalterin oder des Hundehalters das befriedete Besitztum nicht verlassen können. An jedem Zugang zum Besitztum oder zur Wohnung ist ein Warnschild im Mindestformat 15 mal 21 cm mit der deutlich lesbaren Aufschrift "Vorsicht – gefährlicher Hund" anzubringen. (3) Außerhalb befriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen oder in Treppenhäusern sind gefährliche Hunde an der Leine zu führen und haben einen das Beißen verhindernden Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung zu tragen. Die Leine muss so kurz und fest beschaffen sein, dass die führende Person die vom Hund ausgehende Gefahr unterbinden kann. Es dürfen nicht gleichzeitig mehrere gefährliche Hunde geführt werden. (4) Jedem gefährlichen Hund ist außerhalb des befriedeten Besitztums ein Halsband anzulegen, anhand dessen Name, Anschrift und gegebenenfalls die Telefonnummer der Person, die den Hund hält, feststellbar ist. Darüber hinaus sind gefährliche Hunde in geeigneter Weise dauerhaft zu kennzeichnen. Die Halterin oder der Halter des gefährlichen Hundes hat der Ortspolizeibehörde die Kennzeichnung des gefährlichen Hundes durch eine Bescheinigung der Tierärztin oder des Tierarztes, die oder der die Kennzeichnung vorgenommen hat, nachzuweisen. Die zuständige oberste Landesbehörde erlässt die hierzu notwendigen Verwaltungsvorschriften. (5) Wer die Haltung eines gefährlichen Hundes aufgibt und diesen einer neuen Halterin oder einem neuen Halter überlässt, hat deren oder dessen Namen und Anschrift zu erfragen und den Verbleib des Hundes unter Angabe des Namens und der Anschrift der neuen Halterin oder des neuen Halters unverzüglich der bisher zuständigen Behörde anzuzeigen. Auch das Abhandenkommen eines gefährlichen Hundes ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. (6) An der Leine zu führen sind alle Hunde, die mitgeführt werden § 6 Sondervorschriften (1) Die Ausbildung und das Halten von Hunden der Rassen American Staffordshire Terrier und Staffordshire Bullterrier sowie von American Pit Bull Terrier bedürfen einer besonderen Erlaubnis. (2) Die Ortspolizeibehörde kann die Unfruchtbarmachung eines gefährlichen Hundes oder eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Hundes anordnen, wenn die Gefahr der Heranbildung gefährlicher Nachkommen besteht. (3) Die nicht gewerbsmäßige Zucht von Hunden nach Absatz 1 Satz 1 und ihre Kreuzungen sind verboten. (4) Für die Haltung von Hunden im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gilt § 5. § 7 Ausnahmeregelungen (1) Diese Verordnung gilt nicht für (2) Die Ortspolizeibehörde kann Ausnahmen vom Maulkorbzwang nach § 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 4 zulassen, wenn im Einzelfall eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. § 8 Zuständigkeiten Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die Ortspolizeibehörde.
§ 9 Übergangsvorschriften (1) Personen, die beim In-Kraft-Treten dieser Verordnung einen gefährlichen Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 3 nicht gewerbsmäßig züchten, ausbilden oder halten oder Hunde auf Angriffslust oder Schärfe oder ein in der Wirkung gleichstehendes Verhalten abrichten, haben dies der Ortspolizeibehörde unverzüglich nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter Angabe ihrer Personalien, der Rasse oder des Typs des Hundes und dessen Alter schriftlich anzuzeigen. (2) Personen, die beim In-Kraft-Treten dieser Verordnung einen Hund im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder einen der in § 6 Abs. 1 Satz 1 genannten Hunde halten, haben dies der Ortspolizeibehörde binnen zwei Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung unter Angabe ihrer Personalien, der Rasse oder des Typs des Hundes und dessen Alter schriftlich anzuzeigen. Die Halterin oder der Halter eines solchen Hundes hat ferner binnen vier Monaten nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung den nach § 4 Abs. 1 oder § 6 Abs. 1 Satz 2 geforderten Lehrgang zu absolvieren und einen aktuellen Auszug aus dem Bundeszentralregister vorzulegen sowie den Hund kennzeichnen zu lassen und dies der Ortspolizeibehörde nachzuweisen. Die Ortspolizeibehörde kann beim Vorliegen von Gründen, die nicht von der Halterin oder dem Halter zu vertreten sind und ihr schriftlich dargelegt wurden, über die vier Monate hinaus eine angemessene Frist zur Ablegung des Lehrgangs setzen, wenn die Halterin oder der Halter eine Anmeldebestätigung zu einem Lehrgang bei einer oder einem zugelassenen Sachverständigen vorlegt. (3) Erlaubnisse, die nach der Polizeiverordnung über das Halten und Beaufsichtigen gefährlicher Hunde im Saarland vom 7. Juli 1998 (Amtsbl. S. 672) erteilt wurden, werden als Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 anerkannt. Diese Erlaubnisse können zurückgenommen werden, wenn eine der Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich wegfällt. § 10 Ordnungswidrigkeiten Ordnungswidrig im Sinne des § 63 Abs. 1 des Saarländischen Polizeigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden. § 11 In-Kraft-Treten (1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Polizeiverordnung über das Halten und Beaufsichtigen gefährlicher Hunde im Saarland vom 7. Juli 1998 (Amtsbl. S. 672) außer Kraft. (2) Vorschriften, die dieser Verordnung entgegenstehen oder den gleichen Inhalt haben, treten außer Kraft. Saarbrücken, den 26. Juli 2000 Die Ministerin für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales
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