Entwurf der Hundeverordnung von
Schleswig-Holstein
Kampfhundeverordnung (Entwurf)
Inkrafttreten nach Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt voraussichtlich am 7. Juli 2000
Landesverordnung zur Abwehr der von Hunden ausgehenden Gefahren
(Gefahrhundeverordnung) vom 28. Juni 2000
Aufgrund der §§ 174 und 175 des Landesverwaltungsgesetzes
sowie des § 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Schleswig-Holstein
vom 17. Januar 1974 (GVOBl. Schl.-H. S. 37), zuletzt geändert durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 (GVOBl. Schl.-H. S. 460),
in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1980 (GVOBl. Schl.-H.
S. 205), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. März 2000
(GVOBl. Schl.-H. S. 280) verordnet das Innenministerium:
§ 1 Halten und Führen von Hunden
(1) Hunde dürfen außerhalb des befriedeten Besitztums der
Hundehalterin oder des Hundehalters nur von Personen geführt werden,
die körperlich und geistig die Gewähr dafür bieten, den
Hund sicher zu führen. Die Person muss den Hund jederzeit so beaufsichtigen,
dass durch ihn Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
Eine Hundehalterin oder ein Hundehalter darf einen Hund nur solchen
Personen überlassen, die die Gewähr dafür bieten, dass
die in Satz 1 genannten Anforderungen durch die Aufsichtsperson erfüllt
werden.
(2) Wer einen Hund außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin
oder des Hundehalters führt oder laufen lässt, hat diesem
ein Halsband oder eine Halskette mit einer Kennzeichnung anzulegen,
aufgrund derer die Hundehalterin oder der Hundehalter ermittelt werden
kann.
§ 2 Mitnahmeverbot
Es ist verboten, Hunde mitzunehmen in
1. Kirchen, Kindergärten, Schulen und Krankenhäuser,
2. Theater, Lichtspielhäuser, Konzert-, Vortrags- und Versammlungsräume
und
3. Badeanstalten sowie auf Badeplätze, Kinderspielplätze und
Liegewiesen.
Ferner ist es verboten, Hunde dort laufen zu lassen. Darüber hinausgehende
Regelungen bleiben unberührt.
§ 3 Gefährliche Hunde
(1) Gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung sind Hunde folgender
Rassen oder Gruppen sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen
Hunden
1. American Pitbull Terrier,
2. American Staffordshire Terrier,
3. Staffordshire Bullterrier,
4. Bullmastiff,
5. Bullterrier,
6. Dogo Argentino
7. Fila Brasileiro,
8. Kaukasischer Ovtscharka,
9. Mastiff,
10. Mastino Español,
11. Mastino Napoletano.
(2) Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten ferner:
- Hunde, die durch rassespezifische Merkmale, Zucht, Haltung, Ausbildung
oder Abrichten eine über das natürliche Maß hinausgehende
Kampfbereitschaft, Angriffslust, Schärfe oder eine andere in
ihrer Wirkung vergleichbare, Mensch oder Tier gefährdende Eigenschaft,
insbesondere Beißkraft und fehlende Bisslösung, besitzen,
- Hunde, die einen Menschen gebissen haben, sofern dies nicht zur
Verteidigung anlässlich einer strafbaren Handlung geschah,
- Hunde, die außerhalb des befriedeten Besitztums der Hundehalterin
oder des Hundehalters wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen
angesprungen haben,
- Hunde, die ein anderes Tier durch Biss geschädigt haben, ohne
selbst angegriffen worden zu sein, oder die einen anderen Hund trotz
dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben,
und
- Hunde, die durch ihr Verhalten gezeigt haben, dass sie unkontrolliert
Wild, Vieh oder andere Tiere hetzen oder reißen.
(3) Über das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 entscheidet
die örtliche Ordnungsbehörde. Zur Prüfung, ob es sich
um einen gefährlichen Hund nach Absatz 1 oder Absatz 2 Nr. 1 handelt,
kann die örtliche Ordnungsbehörde eine Vorführung des
Hundes bei einer Tierärztin oder einem Tierarzt auf Kosten der
Hundehalterin oder des Hundehalters anordnen. Sie kann bei gefährlichen
Hunden die unveränderliche Kennzeichnung durch Tätowierung
mit dem Großbuchstaben - "G" - im linken Ohr oder im
linken Hinterschenkel anordnen.
(4) Hunde dürfen nicht durch Zuchtauswahl, Aufzucht, Haltung oder
Ausbildung zu gefährlichen Hunden im Sinne des Absatzes 2 herangebildet
werden.
(5) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass sie das befriedete
Besitztum nicht gegen den Willen der Hundehalterin oder des Hundehalters
verlassen können. Alle Zugänge zu dem befriedeten Besitztum
sind durch deutlich sichtbare Warnschilder mit der Aufschrift "Vorsicht
gefährlicher Hund!" oder "Vorsicht bissiger Hund!"
kenntlich zu machen.
§ 4 Leinen- und Maulkorbzwang
(1) Gefährliche Hunde sind außerhalb des befriedeten Besitztums
der Hundehalterin oder des Hundehalters an der Leine zu führen.
Leine, Halsband und Halskette müssen so beschaffen sein, dass der
Hund sicher gehalten werden und keine Gefahr von dem Hund ausgehen kann;
die Leine darf höchstens zwei Meter lang sein.
(2) Die Anleinpflicht nach Absatz 1 gilt nicht in den als Hundeauslaufgebiet
gekennzeichneten Gebieten, wenn der Hund einen das Beißen verhindernden
Maulkorb trägt.
(3) An der Leine zu führen sind ferner alle Hunde, die mitgeführt
werden
- bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten
und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
- bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen, in Treppenhäusern,
in Fluren oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten
Räumen,
- in Gaststättenbetriebe, in Einkaufszentren, in Fußgängerzonen
und in Haupteinkaufsbereiche,
- in der Allgemeinheit zugänglichen umfriedeten oder anderweitig
begrenzten Park-, Garten- und Grünanlagen,
- in Sportanlagen und auf Zelt- und Campingplätzen,
- in öffentlichen Verkehrsmitteln,
- auf Friedhöfen,
- auf Märkten sowie Messen und
- in Naturschutzgebieten, soweit diese Flächen betreten werden
dürfen.
(4) Gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3
sowie Abs. 2 haben außerhalb des befriedeten Besitztums sowie
in Treppenhäusern, in Fluren und auf Zuwegungen von Mehrfamilienhäusern
einen das Beißen verhindernden Maulkorb zu tragen. Gleiches gilt
für gefährliche Hunde im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 4 bis
11, bei denen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 festgestellt wurden.
§ 5 Untersagung
des Haltens, Einziehung oder Tötung von Hunden
Die örtliche Ordnungsbehörde kann das Halten eines gefährlichen
Hundes untersagen oder die Einziehung oder Tötung eines gefährlichen
Hundes anordnen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch
die Haltung eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen
oder Tieren ausgeht. Eine derartige Gefahr ist insbesondere anzunehmen,
wenn
- es sich um einen gefährlichen Hund handelt und dieser von einer
Person gehalten wird, die nicht die notwendige Eignung für die
Haltung oder die Führung von gefährlichen Hunden besitzt,
- die Hundehalterin oder der Hundehalter entgegen § 6 ausbildet,
oder
- die Hundehalterin oder der Hundehalter den nach dieser Verordnung
bestehenden Verpflichtungen oder den Anordnungen und Auflagen der
örtlichen Ordnungsbehörde nicht nachkommt.
§ 6 Ausbildung von Hunden
(1) Es ist verboten, Hunde mit dem Ziel einer gesteigerten Aggressivität
und Gefährlichkeit auszubilden. Über Ausnahmen entscheidet
auf Antrag der Hundehalterin oder des Hundehalters die örtliche
Ordnungsbehörde nach Maßgabe des Absatzes 2.
(2) Die Erlaubnis soll erteilt werden, wenn
- die antragstellende Person nachweist, dass die Ausbildung Schutzzwecken
dient,
- die antragstellende Person die erforderliche Sachkunde (§ 7)
besitzt und das 18. Lebensjahr vollendet hat,
keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende
Person die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 8) nicht besitzt,
und
- die der Ausbildung dienenden Räumlichkeiten, Einrichtungen
und Freianlagen eine verhaltensgerechte und ausbruchssichere Unterbringung
ermöglichen, so dass die körperliche Unversehrtheit von
Menschen und Tieren nicht gefährdet wird.
(3) Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs
erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen
können auch nachträglich aufgenommen und geändert werden.
(4) Ausbildungen, die vor Inkrafttreten der Verordnung begonnen worden
sind, sind nicht erlaubnispflichtig.
§ 7 Sachkunde
(1) Sachkundig ist eine Person, die über die Kenntnisse und Fähigkeiten
verfügt, einen gefährlichen Hund jederzeit so zu halten und
zu führen, dass von diesem keine Gefahr für Menschen, Tiere
oder Sachen ausgeht. (2) Die örtliche Ordnungsbehörde kann
für die Prüfung der Sachkunde anordnen, dass die Hundehalterin
oder der Hundehalter eine Sachkundebescheinigung oder eine Sachkundeprüfung
a) beim Verband für das Deutsche Hundewesen e.V. (VDH) oder
b) bei einer anderen Einrichtung, die sich auf Hundeausbildungen spezialisiert
hat,
erbringt.
Die Sachkunde ist für jeden gefährlichen Hund gesondert zu
prüfen.
§ 8 Zuverlässigkeit
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen in der Regel Personen
nicht, die
- wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit,
Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruch, Widerstandes
gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder
einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen,
- mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen
Straftat oder
- wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz,
das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz
oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind,
wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf
Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Zeit nicht
eingerechnet, in welcher der Antragsteller auf behördliche Anordnung
in einer Anstalt verwahrt worden ist.
(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen ferner in der Regel
Personen nicht, die
- wiederholt oder gröblich gegen die vorschriften des Tierschutzgesetzes,
des Waffengesetzes, des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen,
des Sprengstoffgesetzes oder des Bundesjagdgesetzes oder gegen die
§ 3 Abs. 4 und 5, § 4 Abs. 1, 2 und 4 sowie § 6 Abs.
1 dieser Verordnung verstoßen haben,
- auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder
seelischen Behinderung Betreute nach § 1896 des Bürgerlichen
Gesetzbuches sind,
- geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit
beschränkt sind,
- geisteskrank oder geistesschwach sind,
- trunksüchtig oder rauschmittelsüchtig sind,
- nach ihren körperlichen Kräften zur Führung des Tieres
ungeeignet sind,
- keinen festen Wohnsitz nachweisen können.
(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist ein Führungszeugnis
vorzulegen. Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit
im Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 begründen, so kann die zuständige
Behörde von der Hundehalterin oder dem Hundehalter ein amts- oder
fachärztliches Gutachten verlangen.
§ 9 Ausnahmen
(1) Diese Verordnung gilt nicht für Diensthunde von Behörden
und für Such- und Rettungshunde, soweit diese im Rahmen ihrer Zweckbestimmung
eingesetzt werden.
(2) § 1 Abs. 2 gilt nicht für Hirtenhunde beim Hüten,
für Jagdhunde bei ihrer jagdlichen Verwendung, soweit der bestimmungsgemäße
Einsatz dies erfordert. § 3 Abs. 2 Nr. 5 gilt nicht für Jagdhunde,
soweit das Hetzen nach den Grundsätzen einer weidgerechten Jagdausübung
erforderlich ist.
(3) § 2 gilt nicht für Blindenhunde und Behindertenbegleithunde.
(4) Die örtlichen Ordnungsbehörden können von den §§
2 und 4 Abs. 3 Ausnahmen zulassen, wenn im Einzelfall Menschen, Tiere
oder Sachen nicht gefährdet werden.
§ 10 Örtlich weitergehende Sonderregelungen
(1) Die örtlichen Ordnungsbehörden können den örtlichen
Verhältnissen entsprechende weitergehende Regelungen durch Verordnungen
über die öffentliche Sicherheit treffen. Diese Verordnungen
bedürfen der Zustimmung durch das Innenministerium.
(2) Die bestehenden örtlich ergänzenden Sonderregelungen
der örtlichen Ordnungsbehörden, die vor Inkrafttreten dieser
Verordnung erlassen worden sind, gelten auf Grund der Ermächtigung
in diesem Gesetz fort, soweit sie nicht gegen die Regelungen in dieser
Verordnung verstoßen.
§ 11 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig nach § 175 Abs. 3 des Landesverwaltungsgesetzes
handelt, wer
- entgegen § 1 Abs. 1 einen Hund führt oder beaufsichtigt,
- entgegen § 1 Abs. 2 einem Hund das vorgeschriebene Halsband
oder die vorgeschriebene Halskette nicht anlegt,
- entgegen § 2 einen Hund mitnimmt oder dort laufen lässt,
- entgegen § 3 Abs. 3 Satz 2 und 3 einer vollziehbaren Anordnung
nicht nachkommt,
- entgegen § 3 Abs. 4 einen Hund durch Zuchtauswahl, Aufzucht,
Haltung oder Ausbildung zu gefährlichen Hunden heranbildet,
- entgegen § 3 Abs. 5 gefährliche Hunde hält oder die
Zugänge zu dem befriedeten Besitztum nicht mit den erforderlichen
Warnschildern kenntlich macht,
- entgegen § 4 Abs. 1 und 3 einen Hund nicht an der vorgeschriebenen
Leine führt,
- entgegen § 4 Abs. 2 und Abs. 4 einem Hund nicht einen das Beißen
verhindernden Maulkorb anlegt,
- entgegen einer Untersagung nach § 5 einen gefährlichen
Hund hält,
- entgegen § 6 Abs. 1 gefährliche Hunde mit dem Ziel einer
gesteigerten Aggressivität ausbildet, oder
- entgegen § 8 Abs. 3 Satz 1 kein Führungszeugnis vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend
Deutsche Mark geahndet werden. Ferner kann nach § 175 Abs. 5 Landesverwaltungsgesetz
die Einziehung des Hundes angeordnet werden.
§ 12 Änderung der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren
Der allgemeine Gebührentarif der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren
in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 2000 (GVOBl. Schl.-H.
S. 289) wird wie folgt geändert:
Nach der Tarifstelle 25.8 wird folgende Tarifstelle 25.9 angefügt:
" 25.9 Erlaubnis für die Ausbildung von Hunden nach der Gefahrhundeverordnung
vom ... 2000 (GVOBl. Schl.-H. S. ) 20 bis 200"
§ 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Hundeverordnung vom 7. Juli 1993 (GVOBl. Schl.-H.
S. 282), geändert gemäß Verordnung vom 24. Oktober 1996
(GVOBl. Schl.-H. S. 625), außer Kraft.
Die Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.
Kiel, 28. Juni 2000
Klaus Buß
Innenminister
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