vom 21. März 2000 Aufgrund des § 27 Abs. 1 und 3 sowie des § 51 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 des Thüringer Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Ordnungsbehörden (OBG) vom 18. Juni 1993 (GVBI. S. 323) erlässt das Landesverwaltungsamt folgende Verordnung Gefährliche Hunde Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:
Verfahren (1) Bei Zweifeln über die Gefährlichkeit eines Hundes kann die zuständige Behörde das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 feststellen. (2) Die einen gefährlichen Hund haltende Person hat, nachdem sie ihren Hund als gefährlich erkannt hat oder hätte erkennen müssen oder die zuständige Behörde dessen Gefährlichkeit festgestellt hat, unverzüglich die erforderliche Sachkunde zu erwerben und eine Erlaubnis gemäß § 3 zu beantragen. (3) Beantragt die einen gefährlichen Hund haltende Person entgegen Abs. 2 die Erlaubnis nicht oder nicht rechtzeitig, teilt die zuständige Behörde ihr den ermittelten Sachverhalt und die daraus gezogenen Tatbestandsfeststellungen nebst Beweismitteln schriftlich mit. Zugleich weist sie auf das Erlaubniserfordernis (§ 3), die Sachkundebestimmung (§ 4), die Zuverlässigkeitsbestimmung (§ 5) sowie die Bußgeldbewehrung (§ 10) hin und fordert sie auf, ihr unverzüglich mitzuteilen, bei welchem Sachverständigen sie die Sachkundeprüfung abzulegen oder an wen sie den gefährlichen Hund abzugeben beabsichtigt. Erlaubnis (1) Das Züchten gefährlicher Hunde ist verboten. Gleiches gilt für das zielgerichtete Ausbilden und Abrichten zu gefährlichen Hunden. (2) Das Ausbilden, das Abrichten und das Halten gefährlicher Hunde bedürfen der ordnungsbehördlichen Erlaubnis. (3) Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn
Gegenstand einer Auflage kann auch die Kennzeichnung von gefährlichen Hunden sein. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden. (5) Das Landesverwaltungsamt kann in anderen Ländern erworbene Erlaubnisse zum Halten, Ausbilden oder Abrichten gefährlicher Hunde anerkennen, sofern die Gleichwertigkeit mit einer nach Abs. 3 zu erteilenden Erlaubnis gewährleistet ist. Sachkunde Die zuständige Behörde hat sich vom Vorliegen der erforderlichen Sachkunde zu überzeugen. Sie kann sich hierzu der Hilfe Dritter, insbesondere der von Sachverständigen oder Behördenvertretern bedienen. Dabei soll sie die Wünsche der antragstellenden Person nach Möglichkeit berücksichtigen. Zuverlässigkeit (1) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 3 Abs. 3 Nr. 2) besitzen in der Regel Personen nicht, die insbesondere 1. wegen vorsätzlichen Angriffs auf das Leben oder die Gesundheit, Vergewaltigung, Zuhälterei, Land- oder Hausfriedensbruchs, Widerstandes gegen die Staatsgewalt, einer gemeingefährlichen Straftat oder einer Straftat gegen das Eigentum oder das Vermögen, 2. mindestens zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit begangenen Straftat oder 3. wegen einer Straftat gegen das Tierschutzgesetz, das Waffengesetz, das Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, das Sprengstoffgesetz oder das Bundesjagdgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind. In die Frist wird die Dauer von freiheitsentziehenden Maßnahmen aufgrund richterlicher oder behördlicher Anordnungen nicht eingerechnet. (2) Die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 3 Abs. 3 Nr. 2) besitzen ferner in der Regel Personen nicht, die
Halten von gefährlichen Hunden (1) Gefährliche Hunde sind so zu halten, dass Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden. Sie dürfen nur Personen überlassen werden, die die Gewähr dafür bieten, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden. (2) Innerhalb eingefriedeten Besitztums sind gefährliche Hunde so zu halten, dass sie dieses gegen den Willen des Hundehalters nicht verlassen können. (3) Wer einen gefährlichen Hund hält, hat dies an jedem Zugang des eingefriedeten Besitztums oder seiner Wohnung durch ein Warnschild kenntlich zu machen. (4) Außerhalb eingefriedeten Besitztums sowie bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen oder außerhalb der Wohnungen darf ein gefährlicher Hund nur unter folgenden Voraussetzungen geführt werden:
öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Die Zulassung der Ausnahme kann befristet und unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert und ergänzt werden. Untersagung Die zuständige Behörde kann das Halten gefährlicher Hunde generell oder im Einzelfall untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch das Halten eine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren besteht. Zuständigkeit Zuständig für den Vollzug dieser Verordnung mit Ausnahme von § 3 Abs. 5 ist die Gemeinde oder die Verwaltungsgemeinschaft. Insbesondere bei der Prüfung der Voraussetzungen nach § 3 Abs. 3 Nr.und § 6 Abs. 5 kann das örtlich zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt beteiligt werden. Ausnahmen Diese Verordnung findet auf Diensthunde der Bundes- und Landesbehörden sowie auf Diensthunde der Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften, Landkreise und Zweckverbände keine Anwendung. Gleiches gilt für gefährliche Hunde für die Dauer ihrer Unterbringung in Tierheimen. Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt (§ 50 OBG), wer vorsätzlich oder fahrlässig
(3) Die Zuständigkeit im Sinne von § 51 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 OBG in Verbindung mit § 36 Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird auf die Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften übertragen. Kommunale Rechtsvorschriften Kommunale Rechtsvorschriften über das Halten von Hunden einschließlich von Anleingeboten bleiben unberührt, soweit diese Vorschriften nicht gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung besonders betreffen. Örtlicher Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für das gesamte Gebiet Thüringens. In-Kraft-Treten und Geltungsdauer (1) Die Verordnung tritt eine Woche nach dem Tage ihrer Verkündung in Kraft, (2) Abweichend von Absatz 1 treten § 3 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 Nr. 4 am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden sechsten Monats in Kraft. (3) Diese Verordnung gilt bis zum 31.12.2011. Weimar, 21.03.2000 Landesverwaltungsamt Der Präsident Stephan Hier finden Sie die Verwaltungsvorschrift zur obigen Verordnung. Musterformulare: Antrag zum Ausbilden/Abrichten/Halten eines gefährlichen Hundes. Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes. Erlaubnis zum Ausbilden/Abrichten eines gefährlichen Hundes. Muster Sachkundebescheinigung. |